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.CAPETOWN, .DURBAN, .JOBURG Preisreduzierung - 1. Mai 2018

ZA Central Registry (ZACR), hat eine Preisreduzierung für die TLDs .CAPETOWN, .DURBAN und .JOBURG angekündigt.

 

MMX's .BEER, .LAW und .WORK unterstützen chinesische IDNs - 29. Mai 2018

MMX wird ab dem 29. Mai 2018 chinesische IDNs (Internationalized Domain Names) für die TLDs .BEER, .LAW und .WORK unterstützen.

 

.VOTING Preiserhöhung - 1. Juni 2018

Der Betreiber der TLD .VOTING, Valuetainment Corp., hat für den 1. Juni 2018 eine extreme Preiserhöhung angekündigt. Diese gilt für alle Verlängerungen. Daher empfehlen wir Ihnen Ihre Domains noch vor der Preiserhöhung zu verlängern.

Zusätzlich wird die Registry eine spezielle e-voting Lösung anbieten, mit der Sie in Form einer software-as-a-service (nutzt die Blockchain Technologie) Umfragen über Ihre .VOTING Domains ohne extra Kosten starten können.

Die folgenden .VOTING Preise gelten ab 1. Juni 2018.

 

Preiserhöhung für .PW und .SPACE TLDs - 21. August 2018

Beachten Sie bitte, dass Radix die Preise für .PW und .SPACE TLDs am 21. August 2018 erhöhen wird. Die Preiserhöhung gilt für Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers ab diesem Datum. Domains, welche vor dem 21. August 2018 registriert wurden, behalten die aktuellen Preise, bis diese gelöscht werden.

 

Preiserhöhung für verschiedene Afilias TLDs - 1.September 2018

Afilias erhöht die Preise für folgende TLDs am 1. September 2018: .ARCHI, .BET, .BIO, .BLACK, .BLUE, .INFO, .KIM, .MOBI, .PET, .PINK, .PRO, .PROMO, .RED, .SHIKSHA, .SKI, .xn--6frz82g (Mobile). Die Preiserhöhung gilt für alle existierenden Domains, sowie Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers.

 .INFO Preisänderungen ab 1. September 2018:

.BET, .BLUE, .KIM, .PET, .PINK, .PROMO, .RED, SHIKSHA and .xn--6frz82g (Mobile) Preisänderungen ab 1. September 2018.

.PRO Preisänderungen ab 1. September 2018.

.MOBI Preisänderungen ab 1. September 2018.

.SKI Preisänderungen ab 1. September 2018.

.BLACK und .POKER Preisänderungen ab 1. September 2018.

.ARCHI und .BIO Preisänderungen ab 1. September 2018.

 

Premium Domains



Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

“ado.com” und “ade.com” – Wie derart ähnliche Domainnamen im UDRP-Verfahren zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen führen können
 
Das 'WIPO Arbitration and Mediation Center' sowie das National Arbitration Forum hatten in zwei sehr ähnlichen Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine 3-Zeichen-Domain jeweils herauszugeben ist oder nicht. Eine einheitliche Entscheidung war indes nicht zu erreichen. Während die Domain „ado.com“ aufgrund eines unglaubwürdigen Vortrags der Gegenseite übertragen werden muss, scheiterte ein amerikanisches Unternehmen mit seiner Beschwerde um die Domain „ade.com“. Besonders bitter in diesem Zusammenhang ist, dass es den Domainnamen ganz offensichtlich unfreiwillig verloren hat, was jedoch nicht automatisch einen Übertragungsanspruch begründen kann.
 
Was ist passiert?
 
In einem Verfahren, über dessen Ausgang das 'WIPO Arbitration and Mediation Center' zu entscheiden hatte, reichte ein mexikanisches Busunternehmen (Autobuses de Oriente (ADO)) Beschwerde ein. Es ist Inhaber der Marke „ADO“ in Mexiko, den USA sowie der EU, wobei das Mexikanische Institut für gewerbliches Eigentum „ADO“ als eine bekannte Marke eingestuft hat. Gegründet 1939 in Mexiko-Stadt, zählt es zu einem der wichtigsten Busunternehmen des Landes. Seit August 2013 konnte der Beschwerdeführer das Ansehen der Marke in der EU mit dem Erwerb des spanischen Busunternehmens Grupo Avanza steigern. Er selbst bzw. seine Tochtergesellschaften sind zudem bereits Inhaber mehrerer Domain-Adressen, die die Marke „ADO“ enthalten, wie bspw. „ado.com.mx“, „ado.mx“, „destinosxado.com“ und einige mehr.
 
Im Verlauf des UDRP-Verfahrens verlangt das Busunternehmen nun die Übertragung der streitgegenständlichen Domain „ado.com“, die am 28.01.1999 registriert und am 20.06.2012 vom Beschwerdegegner zu einem Preis von 27.500 USD erworben wurde. Diese bot er auf der seiner Webseite zum Kauf von 500.000 USD an.
 
In einem weiteren Verfahren reichte die KLA-Tencor Corporation, die ihr Geschäft in den Vereinigten Staaten betreibt, eine Beschwerde hinsichtlich des Domainnamens „ade.com“ mit der Begründung ein, seit 1994 Inhaber der eingetragenen Marke „ADE“ zu sein. Beschwerdegegner ist hier eine in den Niederlanden ansässige Person, die dort ihr Reisedienstleistungsgeschäft betreiben will.
 
Die Beschwerdeführerin führt an, dass die Domain nicht rechtmäßig erworben wurde. Sofern der Beschwerdegegner sich darauf berufe, die Domain zu einem Preis von 20.000 USD von einem Angestellten der Beschwerdeführerin, einem Herrn „Amit Wasson“ erworben zu haben, könne dies so nicht sein, da dieser als Programmmanager lediglich dazu berechtigt war, die Domain zu verwalten, nicht jedoch zu veräußern. Auch habe eine Übertragung durch ihn nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Verkauf über gefälschte E-Mail-Adressen erfolgt.
 
Die Entscheidung im UDRP-Verfahren
 
Nach Auffassung des Gremiums lag im Bezug auf das UDRP-Verfahren betreffend der Domain „ado.com“ nicht nur ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners vor, sondern ebenfalls die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Verwendung des Domainnamens. Auch angesichts der aktuellen Verwendung der Domain – nämlich deren Angebot zum Verkauf für einen Preis, der deutlich höher liegt als der, zu dem der Beschwerdegegner die Domain selbst erworben hat und darüber hinaus im Vergleich zu anderen drei- bzw. vier Zeichen Domains im Angebot des Beschwerdegegners deutlich höher ausfällt , werde die Domain nach Auffassung des Gremiums in böser Absicht verwendet. Der Domainname „ado.com“ war somit an den Beschwerdeführer zu übertragen.
 
Im Streit um die Domain „ade.com“ konnte die dortige Beschwerdeführerin hingegen keinen Anscheinsbeweis dahingehend liefern, dass dem Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainname zusteht. Anhand seines ausführlichen Geschäftsplans konnte hingegen der Beschwerdegegner versichern, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, den Domainnamen in Zusammenhang mit einem Gut-Glaubens-Angebot von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Diesbezüglich klang für das Gremium auch die Auswahl der Kennzeichenfolge „ADE“ (AD als Abkürzung für „Werbung“ und „E“ als Abkürzung für „effect“) mehr als plausibel. Der Domainname war somit nicht an die dortige Beschwerdeführerin zu übertragen.
 
Fazit:
 
Dieser unterschiedliche Ausgang zweier sich so ähnelnden Domainnamen zeigt einmal mehr, weshalb es so wichtig ist, seinen Vortrag in einem UDRP-Verfahren auch auf entsprechende Beweise stützen zu können und nicht lediglich Behauptungen ins Verfahren einzuführen.
 
Zudem veranschaulichen diese beiden Entscheidungen, dass es nicht immer einfach ist, die Bösgläubigkeit des Domaininhabers zu widerlegen, aber auch zu beweisen.
Einerseits kann sich ein Erwerber jedenfalls dann nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er beruflich mit Domains zu tun hat und schon deshalb eine entsprechende fachliche Kompetenz im Umgang mit Rufausnutzungen im Zusammenhang mit Domains vorausgesetzt werden kann. Kommt dann noch hinzu, dass bereits die vorhergehende Verwendung der Domain eindeutig darauf hindeutet, dass diese als sog. „Landing-Page“ genutzt wurde, um Einnahmen zu generieren, so kann bei einem professionellen Domain-Händler unter Umständen vorausgesetzt werden, gezielt und aktiv nach etwaigen Verletzungen im Zusammenhang mit der Domain zu suchen.
 
Andererseits begründet ein offensichtlich nicht „legaler“ Erwerb eines Domainnamens nicht automatisch auch die Bösgläubigkeit des Erwerbers und damit einen Anspruch auf (Rück-) Übertragung eines Domainnamens. Sofern der Erwerber dann auch noch ein rechtliches Interesse geltend machen kann und keine Umstände darauf hindeuten, dass er davon ausgehen musste, dass die Domain nicht vom Inhaber veräußert hat, kann er sich gegebenenfalls auf seine Gutgläubigkeit sehr wohl berufen.
 
Den vollständigen Kommentar finden Sie unter
https://www.kanzlei.biz/ado-com-und-ade-com-wie-derart-aehnliche-domainnamen-im-udrp-verfahren-zu-gaenzlich-unterschiedlichen-ergebnissen-fuehren-koennen/
 
www.kanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen | IT.IP.Media.
Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz